Berechtigungen
- Fischerkarte: Diese wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt und dient als Nachweis der fachlichen Eignung. Voraussetzung für den Erhalt ist die erfolgreiche Absolvierung einer Fischerprüfung. Die Fischerkarte gilt für das gesamte Bundesland Steiermark.
- Fischergastkarte: Für Personen ohne Fischerkarte, wie beispielsweise Touristen, kann eine Fischergastkarte ausgestellt werden. Diese ermöglicht das Fischen für einen begrenzten Zeitraum und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde vergeben.
- Erlaubnisschein (Lizenz): Zusätzlich zur Fischer- oder Fischergastkarte ist ein Erlaubnisschein des jeweiligen Fischereiberechtigten erforderlich, der das spezifische Fischereirevier und den Zeitraum der Erlaubnis angibt.
Minderjähre
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen den Fischfang ohne Fischerkarte ausüben, jedoch nur in Begleitung und unter Aufsicht eines berechtigten Fischers.
Schonzeiten & Mindestmaße
Zum Schutz der Fischbestände gelten in der Steiermark spezifische Schonzeiten und Mindestmaße, die unbedingt einzuhalten sind. Einige Beispiele:
- Bachforelle: Schonzeit vom 16. September bis 15. März; Mindestmaß: 23 cm.
- Regenbogenforelle: Schonzeit vom 1. Januar bis 15. März; Mindestmaß: 23 cm.
- Äsche: Schonzeit vom 15. Februar bis 15. Juni; Mindestmaß: 32 cm.
- Hecht: Schonzeit vom 1. Januar bis 15. Mai; Mindestmaß: 40 cm.
- Huchen: Schonzeit vom 1. März bis 30. Juni; Mindestmaß: 85 cm.
Bitte beachten Sie, dass diese Werte je nach Gewässer variieren können. Informieren Sie sich daher stets über die spezifischen Regelungen des jeweiligen Fischereivereins
Rechte & Pflichten
- Mitführen der Dokumente: Während des Angelns müssen Fischer stets ihre Fischerkarte und den Fischereierlaubnisschein bei sich haben und diese auf Verlangen den Fischereiaufsichtsorganen vorweisen.
- Weidgerechtes Fischen: Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden. Verboten sind unter anderem die Verwendung von Schlingen, Fischstechen, der Einsatz von Sprengstoffen, Giften oder betäubenden Mitteln sowie lebender Wirbeltiere als Köder.
Verbote &Strafen
- Verstöße: Fischen ohne die erforderliche Berechtigung, Missachtung der Schonzeiten oder Mindestmaße sowie nicht weidgerechtes Fischen gelten als Verwaltungsübertretungen und können mit Geldstrafen geahndet werden.
Aktuelles Fischereigesetz
Das Steiermärkische Fischereigesetz 2000 bildet die rechtliche Grundlage für die Ausübung der Fischerei in der Steiermark. Es regelt unter anderem die Rechte an Fischwässern, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung und den Schutz der Fischbestände.
Für weitere Details und die vollständigen rechtlichen Vorschriften konsultieren Sie bitte das aktuelle Steiermärkische Fischereigesetz und die entsprechenden Durchführungsverordnungen. Informieren Sie sich vor Ihrem Angelabenteuer, um einen nachhaltigen und unvergesslichen Fischerurlaub zu erleben.
Petri Heil!