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Aktuelles & Neuigkeiten

Fischen in Salzburg

Berechtigungen

  • Fischerkarte (Jahresfischerkarte Salzburg) – wird bei Erfüllung der Voraussetzungen vom Landesfischereiverband Salzburg ausgestellt. Voraussetzungen u. a.: Mindestalter 12 Jahre, Nachweis der fischereifachlichen Eignung (Fischerprüfung), Einzahlung der Fischereiumlage. Gültig für ein Kalenderjahr.
  • Gastfischerkarte – für 24 Std., 1 Woche oder 2 Wochen; zusätzlich gibt es eine Gastfischerkarte für Angelteiche (24 Std.). Ausgabe ab 12 Jahren; amtlicher Lichtbildausweis mitführen.
  • Erlaubnisschein (Lizenz) – privatrechtliche Erlaubnis des Fischereiberechtigten für das konkrete Revier und den Zeitraum; muss gemeinsam mit Fischer- bzw. Gastfischerkarte am Wasser mitgeführt werden.

Minderjährige

Unter 15 Jahren dürfen Kinder ohne eigene Fischerkarte fischen, wenn sie von einer volljährigen, berechtigten Person begleitet werden.

Schonzeiten & Mindestmaße

Die Schonzeiten/Mindestlängen („Brittelmaße“) sind landesweit per Verordnung festgelegt; Bewirtschafter dürfen strengere Regeln setzen. Beispiele:

  • Bachforelle: Schonzeit 1.10.–28.02., Mindestmaß 25 cm (ab 800 m Seehöhe 22 cm)
  • Äsche: Schonzeit 1.01.–31.05., Mindestmaß 33 cm
  • Hecht: Schonzeit 1.02.–30.04., Mindestmaß 50 cm
  • Zander: Schonzeit 16.03.–31.05., Mindestmaß 40 cm
  • Huchen: Schonzeit 1.02.–31.05., Mindestmaß 85 cm
  • Seeforelle: Schonzeit 1.10.–31.12., Mindestmaß 50 cm
    Bitte immer die aktuellen Revierbestimmungen des Bewirtschafters beachten.

Rechte & Pflichten am Wasser

  • Dokumente mitführen: Jahres- oder Gastfischerkarte und Erlaubnisschein; auf Verlangen vorweisen.
  • Weidgerechtes Fischen: Verboten sind u. a. Sprengstoff, Schusswaffen, Harpunen, Gifte/Betäubungsmittel, Fischstecher/Schlingen, lebende Wirbeltiere als Köder (Ausnahmen nur mit behördlicher Bewilligung), sowie bestimmte Fangmethoden wie Anreißen/Stechen.

Verbote & Strafen

Verwaltungsübertretungen sind u. a.: Fischen ohne gültige Fischer-/Gastfischerkarte oder ohne Erlaubnisschein, Fang geschonter Arten in der Schonzeit, Unterschreiten von Mindestmaßen, Missachtung von Geboten/Verboten. Rechtsgrundlage: Salzburger Fischereigesetz 2002.

Für weitere Details und die vollständigen rechtlichen Vorschriften konsultieren Sie bitte das aktuelle Salzburger Fischereigesetz und die entsprechenden Durchführungsverordnungen. Informieren Sie sich vor Ihrem Angelabenteuer, um einen nachhaltigen und unvergesslichen Fischerurlaub zu erleben.